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Gesetzliche Fristen zur Umsetzung der Barrierefreiheit im Internet

Für Webseiten der öffentlichen Hand gilt:

  • Websites, die nach September 2018 online gingen, müssen ab September 2019 barrierefrei verfügbar sein.

  • Bereits bestehende Internetauftritte müssen ab September 2020 barrierefrei sein. 

Für weitere digitale Anwendungen (Intranet, Apps, PDF-Dokumente) gelten folgende Zeitvorgaben:

  • Für das Intranet: Neue Intranet-Angebote müssen ab September 2019 barrierefrei verfügbar sein. Früher veröffentlichte Intranet-Anwendungen sollen bei der grundlegender Überarbeitung barrierefrei umgestaltet werden.

  • Für mobile Anwendungen (Apps) gilt die Frist ab Juni 2021.

  • Für Dateiformate für Büroanwendungen (PDF-Dokumente o.Ä) gelten dieselben Umsetzungsfristen, wie für die Webseiten. PDF-Dokumente, die vor September 2018 veröffentlicht wurden, müssen nicht barrierefrei umgestaltet werden, falls sie für aktive Verwaltungsverfahren nicht benötigt werden.

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