Die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen legt die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest. Auf diese Weise unterstützt sie die Mitgliedstaaten dabei, ihre Gesetzgebungen aufeinander abzustimmen und aneinander anzugleichen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt sicher, dass Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind. Es stärkt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, fördert einheitliche Regeln im Binnenmarkt und schließt auch gewerbliche Unternehmen und Dienstleistungen mit ein.
Für welche Webseiten gilt das BFSG?
Das BFSG regelt auch die Barrierefreiheit von Websites bestimmter Branchen und generell Websites „im elektronischen Geschäftsverkehr“. Ausdrücklich erwähnt sind die Branchen-Webseiten von Banken, Online-Banking, Bankdienstleistungen, Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (ausgenommen ist hier nur der Regionalverkehr) und Telekommunikationsdiensten. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ ist § 2 Nr. 26 BFSG definiert.
Das erfüllen Online-Shops und E-Commerce (auch wenn die verkauften Produkte selbst nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen) und Websites, die einen Vertragsschluss online anbieten, also Online-Buchungen wie etwa Hotel- und Reisebuchungen, Gutscheinbestellungen.