Was sagt das Gesetz dazu?
Auf der EU-Ebene wird die Barrierefreiheit im Internet für Kommunen und soziale Organisationen in der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen geregelt. Aufgrund dessen müssen alle Internetauftritte von den öffentlichen Stellen (z. B. Verwaltungen, öffentlicher Krankenhäuser, Hochschulen, Universitäten etc.) barrierefrei gestaltet werden. Ausnahme bilden öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und teilweise Schulen, Kindergärten und Krippen.
In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2016/2102 durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt.
In Baden-Württemberg ist die Vorschrift zur Barrierefreiheit im Internet im Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (L-BGG) vom 17. Dezember 2014 festgehalten. Dem Geltungsbereich unterliegen laut § 2 "Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der landesunmittebaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ..., Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden". Hiermit sollen Internetauftritte und -angebote öffentlicher Stellen so gestaltet werden, "... dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können." (§ 10 des L-BGG).