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Endlich barrierefrei!

Barrierefreie Internetseiten für Städte, Gemeinden, öffentliche und soziale Einrichtungen

Barrierefreiheit im Internet

Was sagt das Gesetz dazu?

Auf der EU-Ebene wird die Barrierefreiheit im Internet für Kommunen und soziale Organisationen in der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen geregelt. Aufgrund dessen müssen alle Internetauftritte von den öffentlichen Stellen (z. B. Verwaltungen, öffentlicher Krankenhäuser, Hochschulen, Universitäten etc.) barrierefrei gestaltet werden. Ausnahme bilden öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und teilweise Schulen, Kindergärten und Krippen. 

In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2016/2102 durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt. 

In Baden-Württemberg ist die Vorschrift zur Barrierefreiheit im Internet im Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (L-BGG) vom 17. Dezember 2014 festgehalten. Dem Geltungsbereich unterliegen laut § 2 "Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der landesunmittebaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ..., Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden". Hiermit sollen Internetauftritte und -angebote öffentlicher Stellen so gestaltet werden, "... dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können." (§ 10 des L-BGG). 

Ab dem 28. Juni 2025, geregelt durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), greifen diese gesetzlichen Verpflichtungen zur digitalen Barrierefreiheit dann auch für zahlreiche private Unternehmen und Dienstleistungen. Darunter fallen zum Beispiel: Online-Handel, Betriebssysteme, Bankdienstleistungen einschließlich Geldautomaten, elektronische Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Medien, E-Books und Personenverkehrsdienste.
Das bedeutet, dass es besser ist, sich früher mit dem Thema auseinanderzusetzen! Es bleibt nicht mehr viel Zeit, die eigenen Angebote zu analysieren, Ihre Teams vorzubereiten, Maßnahmen zu planen und entsprechende Lösungen zu implementieren, da der Stichtag immer näher rückt.

Gesetzliche Fristen

Für die Umsetzung der Barrierefreiheit für Internetseiten gilt:

  • Websites, die nach September 2018 veröffentlicht wurden, müssen bis zum September 2019 barrierefrei sein.

  • Bereits bestehende Internetseiten müssen ab September 2020 barrierefrei verfügbar sein. 
  • Ab dem 28. Juni 2025 müssen dann auch Webseiten privater Unternehmen und Dienstleistungen barrierefrei sein.

Weitere Fristen beziehen sich auf das Intranet, mobile Anwendungen (Apps) und PDF-Dokumente.

Schnelltest für Barrierefreiheit

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