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Endlich barrierefrei!

Barrierefreie Internetseiten für Städte, Gemeinden, öffentliche soziale Einrichtungen und gewerbliche Webseiten

Barrierefreiheit im Internet für die Öffentliche Hand und gewerbliche Unternehmen

Gesetzeslage für Städte, Gemeinden, öffentliche und soziale Einrichtungen

Internetauftritte und -angebote öffentlicher Stellen sollen so gestaltet werden, "... dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können." (§ 10 des L-BGG).

Auf der EU-Ebene wird die Barrierefreiheit im Internet für Kommunen und soziale Organisationen in der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen geregelt. Aufgrund dessen müssen alle Internetauftritte von den öffentlichen Stellen (z. B. Verwaltungen, öffentlicher Krankenhäuser, Hochschulen, Universitäten etc.) barrierefrei gestaltet werden. Ausnahme bilden öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und teilweise Schulen, Kindergärten und Krippen. 

In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2016/2102 durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt. 

In Baden-Württemberg ist die Vorschrift zur Barrierefreiheit im Internet im Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (L-BGG) vom 17. Dezember 2014 festgehalten. Dem Geltungsbereich unterliegen laut § 2 "Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der landesunmittebaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ..., Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden".

Gesetzeslage für Online-Handel, Betriebssysteme, Bankdienstleistungen, elektronische Kommunikation, E-Books und Personenverkehrsdienste

Die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen legt die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest. Auf diese Weise unterstützt sie die Mitgliedstaaten dabei, ihre Gesetzgebungen aufeinander abzustimmen und aneinander anzugleichen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt sicher, dass Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind. Es stärkt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, fördert einheitliche Regeln im Binnenmarkt und schließt auch gewerbliche Unternehmen und Dienstleistungen mit ein.

Für welche Webseiten gilt das BFSG?

Das BFSG regelt auch die Barrierefreiheit von Websites bestimmter Branchen und generell Websites „im elektronischen Geschäftsverkehr“. Ausdrücklich erwähnt sind die Branchen-Webseiten von Banken, Online-Banking, Bankdienstleistungen, Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (ausgenommen ist hier nur der Regionalverkehr) und Telekommunikationsdiensten. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ ist § 2 Nr. 26 BFSG definiert.

Das erfüllen Online-Shops und E-Commerce (auch wenn die verkauften Produkte selbst nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen) und Websites, die einen Vertragsschluss online anbieten, also Online-Buchungen wie etwa Hotel- und Reisebuchungen, Gutscheinbestellungen.

Barrierefreiheit im Internet

Was sagt das Gesetz dazu?

Auf der EU-Ebene wird die Barrierefreiheit im Internet für Kommunen und soziale Organisationen in der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen geregelt. Aufgrund dessen müssen alle Internetauftritte von den öffentlichen Stellen (z. B. Verwaltungen, öffentlicher Krankenhäuser, Hochschulen, Universitäten etc.) barrierefrei gestaltet werden. Ausnahme bilden öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und teilweise Schulen, Kindergärten und Krippen. 

In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2016/2102 durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt. 

In Baden-Württemberg ist die Vorschrift zur Barrierefreiheit im Internet im Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (L-BGG) vom 17. Dezember 2014 festgehalten. Dem Geltungsbereich unterliegen laut § 2 "Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Landesverwaltung einschließlich der landesunmittebaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, ..., Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden". Hiermit sollen Internetauftritte und -angebote öffentlicher Stellen so gestaltet werden, "... dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können." (§ 10 des L-BGG). 

Ab dem 28. Juni 2025, geregelt durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), greifen diese gesetzlichen Verpflichtungen zur digitalen Barrierefreiheit dann auch für zahlreiche private Unternehmen und Dienstleistungen. Darunter fallen zum Beispiel: Online-Handel, Betriebssysteme, Bankdienstleistungen einschließlich Geldautomaten, elektronische Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Medien, E-Books und Personenverkehrsdienste.
Das bedeutet, dass es besser ist, sich früher mit dem Thema auseinanderzusetzen! Es bleibt nicht mehr viel Zeit, die eigenen Angebote zu analysieren, Ihre Teams vorzubereiten, Maßnahmen zu planen und entsprechende Lösungen zu implementieren, da der Stichtag immer näher rückt.

Für die Umsetzung der Barrierefreiheit für Internetseiten gelten

Schnelltest für Barrierefreiheit

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In einem Easy Check prüfen wir eine URL Ihrer Wahl anhand von 10 wichtigsten Erfolgskriterien der Barrierefreiheit. Der Test versteht sich als eine Stichprobe und hilft Ihnen den ersten Eindruck vom aktuellen Stand Ihrer Website zu bekommen.

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